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Antworten von Kandidaten aller Parteien auf die Forderung/These

»Nebentätigkeiten von Abgeordneten offenlegen!«

»Alle Einkommen aus Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten sollen deutlich detaillierter als bisher offengelegt werden.«

Im Folgenden sehen Sie die Angaben der Kandidaten bei der Bundestagswahl 2017 zu der These Nebentätigkeiten von Abgeordneten offenlegen! – Alle Einkommen aus Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten sollen deutlich detaillierter als bisher offengelegt werden. Mehr Informationen, die Durchschnittswerte der Kandidaten pro Partei und viele weitere Informationen finden Sie hier.

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Kandidat Antwort Kommentar/Begründung (optional)
Katharina Schreiner | FDP
„Digitalisierung als Chance nutzen.“
Kandidiert im Wahlkreis Frankfurt am Main II.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 15.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Dr. Stefan Ruppert | FDP
„Die Menschen können mehr, als der Staat Ihnen zutraut.“
Kandidiert im Wahlkreis Hochtaunus.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 2.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Christoph Meyer | FDP
„Für ein Berlin, das funktioniert.“
Kandidiert im Wahlkreis Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf.
Kandidiert auf der Landesliste Berlin, Listenplatz 1.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Bettina Stark-Watzinger | FDP
„Bildung ist die Supermacht des 21. Jahrhunderts.“
Kandidiert im Wahlkreis Main-Taunus.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 4.
Eher nicht Ziel muss es sein, wirtschaftlich unabhängige Volksvertreter zu gewinnen. Damit verbunden ist, dass man von den Abgeordneten nicht verlangen kann, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Abhängigkeiten dürfen durch Nebentätigkeiten allerdings nicht entstehen. Eine Offenlegung ist sinnvoll. Die Zuordnung zu Stufen ist allerdings ausreichend, da bei einer betragsgenauen Veröffentlichung Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage geschlossen werden können und somit die Existenzgrundlage des Abgeordneten gefährdet werden kann.
Doreen Siegemund | FDP
„Für weltbeste Bildung“
Kandidiert auf der Landesliste Mecklenburg-Vorpommern, Listenplatz 4.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Matthias Seestern-Pauly | FDP
„Denken wir neu.“
Kandidiert im Wahlkreis Osnabrück-Land.
Kandidiert auf der Landesliste Niedersachsen, Listenplatz 7.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Dr. Florian Toncar | FDP
„Erfahren. Kompetent. Unabhängig. “
Kandidiert im Wahlkreis Böblingen.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 5.
Eher nicht Der bisherige Transparenzstandard ist bereits sehr detailliert. Viel problematischer als Abgeordnete mit einem guten Beruf sind Abgeordnete ohne Beruf. Sie müssen sich mit ihrer Partei gut stellen, um ihre wirtschaftliche Existenz, nämlich das Parlamentsmandat, abzusichern, und sie sind für Lobbyverbände einfacher zu erreichen, weil sie Vorsorge für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Bundestag treffen müssen. Leider konzentriert sich die öffentliche Diskussion nie auf die Konstellationen, in denen wirklich die Gefahr besteht, dass Abgeordnete nicht über die notwendige Unabhängigkeit für ihre Mandatsausübung verfügen.
Gregor Voht | FREIE WÄHLER
„Positionen statt Populismus!“
Kandidiert im Wahlkreis Herzogtum Lauenburg – Stormarn-Süd.
Kandidiert auf der Landesliste Schleswig-Holstein, Listenplatz 1.
Eher nicht Die bestehenden Regelungen sind ausreichend. Gerade Abgeordnete, die als Unternehmer oder Freiberufler neben dem Mandat erfolgreich sind, können sich mehr Unabhängigkeit von ihren Parteien bewahren.
Christian Bartelt | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Mecklenburgische Seenplatte I – Vorpommern-Greifswald II .
Kandidiert auf der Landesliste Mecklenburg-Vorpommern, Listenplatz 2.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Florian Philipp Ott | FDP
„Die Zukunft ist besser als ihr Ruf. Blicken wir ihr optimistisch entgegen.“
Kandidiert im Wahlkreis Krefeld II – Wesel II.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 31.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Bijan Djir-Sarai | FDP
„Jetzt wieder verfügbar: Wirtschaftspolitik.“
Kandidiert im Wahlkreis Neuss I.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 6.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.


Timo Jeguschke | FDP
„Politik auf Augenhöhe.“
Kandidiert im Wahlkreis Lübeck.
Kandidiert auf der Landesliste Schleswig-Holstein, Listenplatz 9.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Pierre Kurth | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Main-Kinzig – Wetterau II – Schotten.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 17.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Michael Theurer | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Karlsruhe-Stadt.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 1.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Markus Ulrich Dürr | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Neustadt – Speyer.
Kandidiert auf der Landesliste Rheinland-Pfalz, Listenplatz 13.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Reginald Hanke | FDP
„Werden wir das Land in dem sich die Zukunft am wohlsten fühlt.“
Kandidiert im Wahlkreis Saalfeld-Rudolstadt – Saale-Holzland-Kreis – Saale-Orla-Kreis.
Kandidiert auf der Landesliste Thüringen, Listenplatz 3.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigenUnternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Dr. Hermann Otto Solms | FDP
„Engagement ist keine Frage des Alters“
Kandidiert im Wahlkreis Gießen.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 3.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Tino Sorge | CDU
„Ihre Stimme vor Ort und in Berlin - verlässlich, verbindlich, engagiert!“
Kandidiert im Wahlkreis Magdeburg.
Kandidiert auf der Landesliste Sachsen-Anhalt, Listenplatz 3.
Eher nicht Die aktuellen gesetzlichen Regelungen sind ausreichend.
Alexander Müller | FDP
„Jeder Mensch kann etwas; trauen wir ihm doch zu, sein Leben selbst zu gestalten “
Kandidiert im Wahlkreis Rheingau-Taunus – Limburg.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 6.
Eher nicht Die Einkünfte werden ja bereits offen gelegt
Volker Weil | FDP
„Mut zur Freiheit. Packen wir's an.“
Kandidiert im Wahlkreis Stuttgart II.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 35.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Christian Dürr | FDP
„Denken wir neu.“
Kandidiert im Wahlkreis Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land.
Kandidiert auf der Landesliste Niedersachsen, Listenplatz 1.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigenUnternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Christian Steffen-Stiehl | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Bodensee.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 32.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind.

Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben.

Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen.

Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig.

Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen.

Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Ralf E. Henze | FDP
„Besser ist es, das Fischen zu lehren, als bloß Fisch zu verteilen.“
Kandidiert im Wahlkreis Berlin-Treptow-Köpenick.
Kandidiert auf der Landesliste Berlin, Listenplatz 8.
Eher nicht Abgeordneter --> Das ist kein Beruf.
Thomas L. Kemmerich | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Erfurt – Weimar – Weimarer Land II.
Kandidiert auf der Landesliste Thüringen, Listenplatz 1.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Otto Fricke | FDP
„Ich bin ein Zahlenmensch. Ich setze mich für einen Staat ein, der rechnen kann.“
Kandidiert im Wahlkreis Krefeld I – Neuss II.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 7.
Eher nicht

Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Sebastian Schäfer | FDP
„Zu streben, zu suchen und niemals zu ruhen“
Kandidiert im Wahlkreis Pirmasens.
Kandidiert auf der Landesliste Rheinland-Pfalz, Listenplatz 15.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Jörg Kloppenburg | FDP
„Denken wir neu“
Kandidiert im Wahlkreis Oberbergischer Kreis.
Eher nicht Die bisherigen Angaben sind aus meiner Sicht ausreichend.
Bernhard Loos | CSU
„Klar für Sicherheit - Klar für berufliche Bildung - Näher am Menschen“
Kandidiert im Wahlkreis München-Nord.
Kandidiert auf der Landesliste Bayern, Listenplatz 20.
Eher nicht Politikerinnen und Politiker, egal welchen Dienstgrades, sind auch nur Menschen, wie alle anderen. Niemand möchte sein Privatleben für jeden zugänglich machen. Solange Politiker ihrer Aufgabe, den Menschen im Land zu dienen, gerecht werden, sollten sie auch unter den gleichen Bedingungen wie jede andere Bürgerin, jeder andere Bürger behandelt werden.
Renata Alt | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Nürtingen.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 7.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Tassilo Richter | FDP
„Berlin braucht ein Update!“
Kandidiert im Wahlkreis Konstanz.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 22.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Dr. Marco Buschmann | FDP
„Lösungen finden statt Ausreden!“
Kandidiert im Wahlkreis Gelsenkirchen.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 4.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Prof. Dr. Christoph Zeitler | FDP
„Weniger Staat, mehr privat! Leben und leben lassen!“
Kandidiert im Wahlkreis Rottal-Inn.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Mario Brandenburg | FDP
„Mitmachen statt meckern!“
Kandidiert im Wahlkreis Südpfalz.
Kandidiert auf der Landesliste Rheinland-Pfalz, Listenplatz 3.
Eher nicht Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.


Sandra Weeser | FDP
„Vorankommen durch eigene Leistung.“
Kandidiert im Wahlkreis Neuwied.
Kandidiert auf der Landesliste Rheinland-Pfalz, Listenplatz 2.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.