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Antworten von FDP-Kandidaten auf die Forderung/These

»Nebentätigkeiten von Abgeordneten offenlegen!«

»Alle Einkommen aus Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten sollen deutlich detaillierter als bisher offengelegt werden.«

Im Folgenden sehen Sie die Angaben der Kandidaten bei der Bundestagswahl 2017 zu der These Nebentätigkeiten von Abgeordneten offenlegen! – Alle Einkommen aus Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten sollen deutlich detaillierter als bisher offengelegt werden. Mehr Informationen, die Durchschnittswerte der Kandidaten pro Partei und viele weitere Informationen finden Sie hier.

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Kandidat Antwort Kommentar/Begründung (optional)
Renata Alt | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Nürtingen.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 7.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Christian Bartelt | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Mecklenburgische Seenplatte I – Vorpommern-Greifswald II .
Kandidiert auf der Landesliste Mecklenburg-Vorpommern, Listenplatz 2.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Olaf Beek | FDP
„Freiheit und Sicherheit sind kein Gegensatz“
Kandidiert im Wahlkreis Bochum I.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 19.
Eher nicht
Jörg Berens | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Münster.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 39.
Eher nicht
Christoph Blödner | FDP
„Für eine Politik die Rechnen kann.“
Kandidiert im Wahlkreis Dresden II – Bautzen II.
Kandidiert auf der Landesliste Sachsen, Listenplatz 11.
Eher nicht
Mario Brandenburg | FDP
„Mitmachen statt meckern!“
Kandidiert im Wahlkreis Südpfalz.
Kandidiert auf der Landesliste Rheinland-Pfalz, Listenplatz 3.
Eher nicht Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.


Berthold Brodersen | FDP
„Mehr Chancen mit Berthold Brodersen“
Kandidiert im Wahlkreis Nordfriesland – Dithmarschen Nord.
Eher nicht
Dr. Marco Buschmann | FDP
„Lösungen finden statt Ausreden!“
Kandidiert im Wahlkreis Gelsenkirchen.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 4.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Bijan Djir-Sarai | FDP
„Jetzt wieder verfügbar: Wirtschaftspolitik.“
Kandidiert im Wahlkreis Neuss I.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 6.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.


Christian Dürr | FDP
„Denken wir neu.“
Kandidiert im Wahlkreis Delmenhorst – Wesermarsch – Oldenburg-Land.
Kandidiert auf der Landesliste Niedersachsen, Listenplatz 1.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigenUnternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Markus Ulrich Dürr | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Neustadt – Speyer.
Kandidiert auf der Landesliste Rheinland-Pfalz, Listenplatz 13.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Otto Fricke | FDP
„Ich bin ein Zahlenmensch. Ich setze mich für einen Staat ein, der rechnen kann.“
Kandidiert im Wahlkreis Krefeld I – Neuss II.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 7.
Eher nicht

Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Uwe Gerald Geisler | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Vogtlandkreis.
Kandidiert auf der Landesliste Sachsen, Listenplatz 12.
Eher nicht
Reginald Hanke | FDP
„Werden wir das Land in dem sich die Zukunft am wohlsten fühlt.“
Kandidiert im Wahlkreis Saalfeld-Rudolstadt – Saale-Holzland-Kreis – Saale-Orla-Kreis.
Kandidiert auf der Landesliste Thüringen, Listenplatz 3.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigenUnternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Ralf E. Henze | FDP
„Besser ist es, das Fischen zu lehren, als bloß Fisch zu verteilen.“
Kandidiert im Wahlkreis Berlin-Treptow-Köpenick.
Kandidiert auf der Landesliste Berlin, Listenplatz 8.
Eher nicht Abgeordneter --> Das ist kein Beruf.
Dr. Hauke Hilz | FDP
„Bildung. Unser Jugendwort des Jahres.“
Kandidiert im Wahlkreis Bremen II – Bremerhaven.
Kandidiert auf der Landesliste Bremen, Listenplatz 2.
Eher nicht
Reinhard Houben | FDP
„In Deutschland steckt mehr als der Staat zulässt.“
Kandidiert im Wahlkreis Köln I.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 8.
Eher nicht
Ulla Ihnen | FDP
„Politik mit Vernunft, Verantwortung und Verlässlichkeit. Denken wir neu.“
Kandidiert im Wahlkreis Stadt Hannover II.
Kandidiert auf der Landesliste Niedersachsen, Listenplatz 5.
Eher nicht
Timo Jeguschke | FDP
„Politik auf Augenhöhe.“
Kandidiert im Wahlkreis Lübeck.
Kandidiert auf der Landesliste Schleswig-Holstein, Listenplatz 9.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Thomas L. Kemmerich | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Erfurt – Weimar – Weimarer Land II.
Kandidiert auf der Landesliste Thüringen, Listenplatz 1.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Rico Kerstan | FDP
„Machen wir das Beste aus unserer Heimat!“
Kandidiert im Wahlkreis Dahme-Spreewald – Teltow-Fläming III – Oberspreewald-Lausitz I.
Eher nicht
Katharina Kloke | FDP
„Die Zukunft ist besser als ihr Ruf!“
Kandidiert im Wahlkreis Düren.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 20.
Eher nicht
Jörg Kloppenburg | FDP
„Denken wir neu“
Kandidiert im Wahlkreis Oberbergischer Kreis.
Eher nicht Die bisherigen Angaben sind aus meiner Sicht ausreichend.
Pierre Kurth | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Main-Kinzig – Wetterau II – Schotten.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 17.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Florian Kußmann | FDP
„DENKEN WIR NEU“
Kandidiert im Wahlkreis Mannheim.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 25.
Eher nicht
Oliver Luksic | FDP
Kandidiert im Wahlkreis St. Wendel.
Kandidiert auf der Landesliste Saarland, Listenplatz 1.
Eher nicht
Christoph Meyer | FDP
„Für ein Berlin, das funktioniert.“
Kandidiert im Wahlkreis Berlin-Charlottenburg-Wilmersdorf.
Kandidiert auf der Landesliste Berlin, Listenplatz 1.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Martin Mölders | FDP
„Weniger Staat - mehr Freiheit“
Kandidiert im Wahlkreis Gotha – Ilm-Kreis.
Kandidiert auf der Landesliste Thüringen, Listenplatz 6.
Eher nicht
Alexander Müller | FDP
„Jeder Mensch kann etwas; trauen wir ihm doch zu, sein Leben selbst zu gestalten “
Kandidiert im Wahlkreis Rheingau-Taunus – Limburg.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 6.
Eher nicht Die Einkünfte werden ja bereits offen gelegt
Florian Philipp Ott | FDP
„Die Zukunft ist besser als ihr Ruf. Blicken wir ihr optimistisch entgegen.“
Kandidiert im Wahlkreis Krefeld II – Wesel II.
Kandidiert auf der Landesliste Nordrhein-Westfalen, Listenplatz 31.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Hagen Reinhold | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Rostock – Landkreis Rostock II.
Kandidiert auf der Landesliste Mecklenburg-Vorpommern, Listenplatz 1.
Eher nicht
Tassilo Richter | FDP
„Berlin braucht ein Update!“
Kandidiert im Wahlkreis Konstanz.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 22.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Dr. Stefan Ruppert | FDP
„Die Menschen können mehr, als der Staat Ihnen zutraut.“
Kandidiert im Wahlkreis Hochtaunus.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 2.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Sebastian Schäfer | FDP
„Zu streben, zu suchen und niemals zu ruhen“
Kandidiert im Wahlkreis Pirmasens.
Kandidiert auf der Landesliste Rheinland-Pfalz, Listenplatz 15.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Carina Schmidt | FDP
„Wer sein Ziel kennt, findet den Weg. “
Kandidiert im Wahlkreis Odenwald – Tauber.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 19.
Eher nicht
Katharina Schreiner | FDP
„Digitalisierung als Chance nutzen.“
Kandidiert im Wahlkreis Frankfurt am Main II.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 15.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Matthias Seestern-Pauly | FDP
„Denken wir neu.“
Kandidiert im Wahlkreis Osnabrück-Land.
Kandidiert auf der Landesliste Niedersachsen, Listenplatz 7.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Doreen Siegemund | FDP
„Für weltbeste Bildung“
Kandidiert auf der Landesliste Mecklenburg-Vorpommern, Listenplatz 4.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Dr. Hermann Otto Solms | FDP
„Engagement ist keine Frage des Alters“
Kandidiert im Wahlkreis Gießen.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 3.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Bettina Stark-Watzinger | FDP
„Bildung ist die Supermacht des 21. Jahrhunderts.“
Kandidiert im Wahlkreis Main-Taunus.
Kandidiert auf der Landesliste Hessen, Listenplatz 4.
Eher nicht Ziel muss es sein, wirtschaftlich unabhängige Volksvertreter zu gewinnen. Damit verbunden ist, dass man von den Abgeordneten nicht verlangen kann, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Abhängigkeiten dürfen durch Nebentätigkeiten allerdings nicht entstehen. Eine Offenlegung ist sinnvoll. Die Zuordnung zu Stufen ist allerdings ausreichend, da bei einer betragsgenauen Veröffentlichung Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage geschlossen werden können und somit die Existenzgrundlage des Abgeordneten gefährdet werden kann.
Christian Steffen-Stiehl | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Bodensee.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 32.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind.

Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben.

Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen.

Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig.

Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen.

Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Lencke Steiner | FDP
„Der Treibstoff der Zukunft ist Mut. “
Kandidiert im Wahlkreis Bremen I.
Kandidiert auf der Landesliste Bremen, Listenplatz 1.
Eher nicht
Katja Suding | FDP
„Denken wir neu!“
Kandidiert im Wahlkreis Hamburg-Altona.
Kandidiert auf der Landesliste Hamburg, Listenplatz 1.
Eher nicht
Michael Theurer | FDP
Kandidiert im Wahlkreis Karlsruhe-Stadt.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 1.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Nicolas Thoma | FDP
„Freiheit ist das Gegenteil von Angst“
Kandidiert im Wahlkreis Bad Kissingen.
Kandidiert auf der Landesliste Bayern, Listenplatz 34.
Eher nicht
Dr. Florian Toncar | FDP
„Erfahren. Kompetent. Unabhängig. “
Kandidiert im Wahlkreis Böblingen.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 5.
Eher nicht Der bisherige Transparenzstandard ist bereits sehr detailliert. Viel problematischer als Abgeordnete mit einem guten Beruf sind Abgeordnete ohne Beruf. Sie müssen sich mit ihrer Partei gut stellen, um ihre wirtschaftliche Existenz, nämlich das Parlamentsmandat, abzusichern, und sie sind für Lobbyverbände einfacher zu erreichen, weil sie Vorsorge für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Bundestag treffen müssen. Leider konzentriert sich die öffentliche Diskussion nie auf die Konstellationen, in denen wirklich die Gefahr besteht, dass Abgeordnete nicht über die notwendige Unabhängigkeit für ihre Mandatsausübung verfügen.
Gerald Ullrich | FDP
„Wer sich in der Zukunft Wohlfühlen will muss die Gegenwart gestalten“
Kandidiert im Wahlkreis Suhl – Schmalkalden-Meiningen – Hildburghausen – Sonneberg.
Kandidiert auf der Landesliste Thüringen, Listenplatz 2.
Eher nicht
Christoph Werner Johannes Waitz | FDP
„Zupacken für Nordsachsen!“
Kandidiert im Wahlkreis Nordsachsen.
Eher nicht
Sandra Weeser | FDP
„Vorankommen durch eigene Leistung.“
Kandidiert im Wahlkreis Neuwied.
Kandidiert auf der Landesliste Rheinland-Pfalz, Listenplatz 2.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und

einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus

angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre

Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen.

Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich.

Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Volker Weil | FDP
„Mut zur Freiheit. Packen wir's an.“
Kandidiert im Wahlkreis Stuttgart II.
Kandidiert auf der Landesliste Baden-Württemberg, Listenplatz 35.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf

zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen

ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für

diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der

Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die

Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue

Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen

zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.
Prof. Dr. Christoph Zeitler | FDP
„Weniger Staat, mehr privat! Leben und leben lassen!“
Kandidiert im Wahlkreis Rottal-Inn.
Eher nicht Die größte Unabhängigkeit haben Abgeordnete, die eine abgeschlossene Berufsausbildung haben und einen Beruf ausüben oder selbständig sind, weil sie materiell nicht auf den Abgeordnetenstatus angewiesen sind. Während Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst leicht in ihren Beruf zurückkehren können, darf von Freiberuflern und Selbständigen, die vielleicht auch gerade wegen ihres Berufs gewählt worden sind, nicht verlangt werden, dass sie ihren Beruf und damit ihre Existenzgrundlage außerhalb des Abgeordnetenmandats aufgeben. Trotzdem ist es richtig, dass es für diejenigen, die Nebentätigkeiten ausüben, Regelungen gibt, die Abhängigkeiten erkennen lassen. Dabei ist jedoch eine Abwägung zwischen der Transparenz und den kollidierenden Rechten der Abgeordneten zu treffen. Eine betragsgenaue Offenlegung der Nebeneinkünfte ist auch für die Einschätzung, ob die Unabhängigkeit des Abgeordneten beeinträchtigt sein kann, nicht erforderlich. Eine Einteilung der Nebeneinkünfte in Stufen ist hinreichend aussagekräftig. Eine betragsgenaue Veröffentlichung kann überdies Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Lage von selbständigen

Unternehmern und auf Mandanten z.B. von Rechtsanwälten zulassen. Aufgrund des geringen zusätzlichen Erkenntnisgewinns ist eine solche Regelung daher nicht verhältnismäßig.