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Thesen: Pro und Kontra der Kandidaten

Die Thesen

Begründungen der Kandidaten zum 17. Deutschen Bundestag (Bundestagswahl 2009) bei der These:

Straftäter ab 18 Jahren sollen generell nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

18- bis 20-jährige Straftäter können bisher nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. In Zukunft sollen Volljährige generell nach Erwachsenenstrafrecht behandelt werden und so zum Beispiel zu höheren Strafen verurteilt werden können.

Es gibt auch die Darstellung der prozentualen Ja/Nein-Verteilung pro Partei

Pro
(Kandidaten haben geantwortet »Ja« oder »Eher ja«)
Kontra
(Kandidaten haben geantwortet »Nein« oder »Eher nein«)
  • Momentan ist eine Bestrafungsmilderung nach Jugendstrafrecht für Täter bis 21 Jahren möglich. Die einschlägige Vorschrift des Jugendgerichtsgesetzes von 18-21 stammt aus einer Zeit, als die Volljährigkeit erst mit 21 begann. Häufigkeit und Schwere der gerade von dieser Altersgruppe begangenen Straftaten haben gegenüber früher jedoch signifikant zugenommen. Daher ist im Regelfall eine Bestrafung nach Erwachsenenstrafrecht wünschenswert. Im Einzelfall muss es weiterhin möglich sein, die Strafe von Tätern bis 21 Jahren aufgrund ihrer psychischen Entwicklung nach dem Jugendgerichtsgesetz entsprechend zu mildern.

  • Wer volljährig ist und wählen darf, der muß sich auch dem Gesetz in vollem Umfang stellen.

  • Die Verurteilung von 18- bis 20- Jährigen nach Jugendstrafrecht ist eine Ausnahme im Strafrecht, welche zur Regel gemacht wurde.
    Ab der Volljährigkeit bin ich für meine Handlungen in jedem Bereich meines Lebens voll verantwortlich, so auch im Strafrecht.
    Wenn ein Jugendlicher allerdings die Folgen seiner Tat nicht abschätzen kann, dann sollte die Ausnahme auch zur Anwendung kommen.

  • Diese jugendliche Straftäter (18-20 Jahre) sollten grundsätzlich nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Es muss eine Beweislastumkehr erfolgen, nach dem bewiesen werden muss, warum das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Zur Zeit ist das anders herum geregelt.

  • Den Besonderheiten eines noch nicht zur vollen Reife entwickelten Jugendlichen muss im Strafrecht Rechnung getragen werden können, allerdings darf das Erwachsenenstrafrecht gerade bei älteren Heranwachsenden nicht die absolute Ausnahme sein.

  • Wer mit 18 Jahren volljährig ist, soll wie ein Erwachsener behandelt werden.
    Allerdings sollte der Strafvollzug immer das Ziel Resozialisierung haben und nicht ein bloßes Absitzen sein.

  • Es sollte die Regel sein, dass Erwachsene auch als solche behandelt werden.

    Das Strafmaß wird letztlich durch den Richter festgelegt. Wenn der mildernde Umstände erkennt wie z.B., dass die Person geistig zurückgeblieben ist, dann kann er das auch in das Urteil einfließen lassen.

  • Mit Vorbehalt, was macht das schon aus?
    Wenn die Straftat im Menschen bereits angelegt ist, ist auch eine höhere Verurteilung sinnlos, die Staftat geschieht doch. Wir m[ssen die Straftat bereits vorher erkennen und abwenden. Aber wer macht sich denn schon die Muehe in die Seelen der Kinder zu schauen?

  • Das aktuelle Regel-Ausnahme-Verhältnis sollte umgekehrt werden: In der Regel nach Erwachsenenstrafrecht, außer ...

  • Da sie ab 18 Jahren die vollen Rechte haben, sollten sie auch die vollen Pflichten haben.

  • Jeder ab 18 ist Volljährig. Es gibt auch noch ältere Menschen denen eine sittliche Reife fehlt. Wo ziehen wir hier die Grenze? Förderung der Bildung Gewährleistung der sittlichen Reife spätestens mit 18 und damit auch Verurteilung nach dem Erwachsenenstrafrecht.


  • Man wundert sich manchmal über Strafmaße, welche auf Grund des Jugendstrafrechts möglich sind. Brutale Gewalt muß ebenso hart bestraft werden und Volljährige sind für mich Erwachsene, deshalb gibt es die Volljährigkeit ab 18.

  • 18jährige fordern in allen Bereichen die Behandlung als Erwachsene in dieser Gesellschaft ein, daher sollte es, auch um die Gleichbehandlung sicher zu stellen, auch einen klare Regelung im Strafrecht geben an Stelle der »kann« – Bestimmung.

  • Wer die Rechte eines Erwachsenen wahrnehmen will, muß auch die Verantwortung eines Erwachsenen wahrnehmen, so einfach ist das. – Es gibt keine Freiheit ohne Verantwortung.

  • So steht es ja auch im Gesetz.

  • Die FDP will, dass künftig auch bei
    Heranwachsenden (18- bis 21-Jährige) konsequent das Erwachsenenstrafrecht
    angewandt wird, mit der Besonderheit der Erweiterung um Maßnahmen aus dem
    Jugendgerichtsgesetz. Zudem sollte in besonderem Maße die aus dem Alter
    resultierende Einsichtsfähigkeit bei der Höhe der Strafe mildernd zu berücksichtigen sein.

  • Generell nicht, aber die Regel/der Grundsatz sollte (wieder) das Erwachsenenestrafrecht sein.

  • Das ist der Grundsatz, Ausnahmen muss es aber geben.

  • Vor allem bei schweren Delikten. Kleinkriminalität soll mit Pädagogischer Hilfe behandelt werden.

  • Volljährig ist volljährig.

  • Sonst wollen die 18-jährigen ja auch als Erwachsene beurteilt werden.

  • Sie handeln wie Erwachsene also sollten sie die Konsequenzen wie Erwachsene tragen.

  • Das Strafmaß können Richter festlegen. Ich vertraue hierbei unserem Rechtssystem.

  • Wenn das Verbrechen so schwer wiegt, sollte es so sein.

  • Jugendstrafrecht ab 18 soll wieder zur Ausnahme werden, nicht die Regel sein. Jugendgerichtshilfe, Jugendgericht und Psychater müssen beurteilen, welches Strafrecht angewand wird.


  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) enthält schon jetzt ein breites Instrumentarium an Rechtsfolgen, um entsprechend der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des jugendlichen Täters angemessen auf sein kriminelles Verhalten zu reagieren. Das JGG sieht dazu Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel wie Jugendarrest und Jugendstrafe vor. Kommt bei Heranwachsenden das Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung, sind auch Freiheitsstrafen von bis zu 15 Jahren möglich. Für die Jugendgerichte steht also ein breites Instrumentarium an Sanktionen zur Verfügung, um entsprechend des Alters, der Entwicklungsreife und des Schweregrades der Tat des Jugendlichen auch hart zu reagieren. Auch die Möglichkeiten der Führungsaufsicht müssen verstärkt genutzt werden. Die Jugendgerichte können das breite Instrumentarium an strafrechtlichen Sanktionen heute jedoch praktisch oft nicht vollständig nutzen, da es häufig an den finanziellen und personellen Ressourcen fehlt, um die Sanktionen umzusetzen. Grund hierfür ist insbesondere die schlechte finanzielle Ausstattung der kommunalen Jugendhilfe. Die Länder und die Kommunen müssen sicherstellen, dass die Justiz und die Jugendhilfe personell und materiell so ausgestattet sind, dass die strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten auch tatsächlich zur Anwendung kommen.

  • Es ist vollkommen richtig, dass 18- bis 21-jährige Straftäter nach Jugendstrafrecht verurteilt werden können. Junge Menschen durchlaufen ihre Sozialisation in unterschiedlichen Geschwindigkeiten: Die einen sind weiter, die anderen noch nicht so weit und begehen vielleicht eine Dummheit, die die einen aufgrund einer fortgeschrittenen Entwicklung nicht mehr gemacht hätten. Dies muss bei der Festlegung einer Strafe auch weiterhin berücksichtigt werden können!

  • Zunächst klingt das klar: wer etwas tut und volljährig ist, soll auch voll dafür haften. Die Realität zeigt aber: die Rückfallquote von einmal Inhaftierten ist signifikant hoch, die Mittel, die das Gericht zur Sanktion in der Hand hat, sind oft nutzlos oder schädlich. Im Jugendstrafrecht dagegen gibt es sehr viele verschiedene Instrumente, da es erzieherischen und keinen poenalisierenden Charakter hat. Hierdurch erfolgt die Strafe unter Berücksichtigung der Tatsache, was in der Lebensrealität des jungen Menschen verändert werden muss und dass er in die Gesellschaft in Zukunft straffrei integriert werden soll.

  • Ein Psychologe kann das vermutlich individuell besser einschätzen und da sollte nicht über einen Kamm geschert werden.

  • Jugendstrafrecht sollte nur in den Fällen angewandt werden dürfen, in denen der Entwicklungsstand der jungen Erwachsenen nachweislich nicht einem Volljährigen entspricht.

  • Das kann in Einzelfällen geschehen, muß aber individuell entschieden werden.

    • Es ist Aufgabe des Richters unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall ein gerechtes Urteil zu fällen. Dabei kann je nach Reife des Täters die Anwendung von Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angemessen sein.
    • Es ist zu prüfen wie auch ältere Kinder entsprechend ihrer individuellen Reife künftig dem Jugendstrafrecht unterworfen werden können, damit diese bei Straftaten nicht völlig straffrei bleiben.


  • Was soll damit besser werden? Kein jugendlicher Straftäter wird damit von seiner Straftat abgehalten.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie.

  • Das Jugendstrafrecht bietet ein breites Sanktionenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen. Der Richter, die Richterin muss einen Ermessensspielraum behalten, ob ein junger Mensch nach Jugend- oder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden sollte, denn der Übergang vom Jugendlichen zum Erwachsenen ist fließend. Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen ist.

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleich-zustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktio-nenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Aus guten Gründen bietet das Recht heute Abwägungsspielräume bei Strafverfahren. Die Richter stehen in der Verantwortung, zwischen Erwachsenen- und Jugendstrafrecht je nach Einzelfall abzuwägen.

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleich-zustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktio-nenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagie-ren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünsch-ten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Das jetzige Jugendstrafrecht halte ich für ausgewogen und sinnvoll.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders: Es ahnt und sühnt nicht vorrangig, sondern leitet an und führt: Es erzieht!


  • Die Möglichkeit, dass Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben.Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Strafe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht etwa genererell weniger streng wie das Erwachsenenstrafrecht (außer bei der Höchststrafe von maximal 10 Jahren Gefängnis). Es bietet dem Richter aber wesentlich mehr sinnvolle Möglichkeiten, straffällig gewordene Jugendliche »auf den rechten Pfad« zurückzuführen. Das ist absolut sinnvoll!

  • Auch hier setze ich auf den Aufbau der Präventivmaßnahmen. Jugendlichen Lebensinhalt und Freizeitgestaltung vermitteln, den Überlebenskampf der Eltern abschaffen, Die Familie fördern, den Kindern ein echtes Zuhause ermöglichen, indem man Eltern entlasten hilft. Da könnte mal ein bGE helfen, wenn die Finanzierung dafür steht.

  • Auf gar keinen Fall, nicht jede/r 18 Jährige ist auch geistig 18

  • Höhere Strafen schrecken nicht ab, wenn sie im Gesetzbuch stehen. Wenn die jetzt schon gegebenen Strafen zügig verlesen und durchgesetzt werden, ist das einzig hilfreich.

    Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt
    der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktionenspektrum,
    um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren
    zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Meine Erfahrung als Jugendschöffin sagt mir, dass die Probleme der Jugendkriminalität ganz anders, nämlich prophylaktisch angegangen werden müssen. (Dies ist übrigens wesentlich billiger!)

  • Harte Gefängnisstrafen bei jungen Erwachsenen sind die fast sichere Garantie dafür, dass Straftaten nach Verbüßung der Strafen erneut wieder begangen werden! Nur eben professioneller. Die nötigen »Fortbildungen« dazu gibts ja kostenlos im Knast. (Rückfallquoten, je nach Straftaten zwischen 70 und 90% !!!)

  • Der Erziehungsgedanke und die Resozialisierung, nicht die lebenslange Bestrafung, soll Maßstab gegenüber Jugendlichen sein. Diesen Paradigmenwechsel, 18 jährige nach Erwachsenenstrafrecht zu behandeln lehne ich ab.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Die bisherige »Kann«-Regelung halte ich für sinnvoll, da so die Richterin/der Richter individuell entscheiden kann, ob der/die Angeklagte noch nach den Jugendstrafrecht oder schon nach dem Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden muss.

  • Nicht zielführend. Im Jugendstrafrecht ist es aber wichtig, dass Verfahren schnell abgeschlossen werden. Also mehr Geld in die Justiz.

  • Ich war Jugendschöffe. Viele Jugendliche in diesem Alter haben noch nicht die entsprechende Reife!

  • Die Jugendgerichte können entscheiden, welches Strafrecht sie anwenden. Und nur sie können entscheiden, ob ein eigentlich Volljähriger auch wirklich erwachsen ist. Ich wäre aber durchaus einverstanden, wenn von der Entscheidungsfreiheit auch tatsächlich öfter Gebrauch gemacht weren würde.

  • Altersgrenzen sind ohnehin eine schwierige Angelegenheit. Manch einer kann mit 16 durchaus entscheiden, was gut und schlecht für einen ist, andere eben nicht. Statt starrer Altersgrenzen, die dieser Verschiedenheit eben nicht gerecht werden, sind felxible Regln gerade im Strafrecht wichtig, um den Einzefall richtig bewerten zu können.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht!
    Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Die Möglichkeit, dass Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben.
    Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Stra-fe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.


  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Und offensichtlich ist das bei jugendlichen Straftätern versäumt worden.

  • Die Möglichkeit, dass Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben.
    Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Strafe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.


  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Die Möglichkeit, dass Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben.
    Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Strafe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Die Möglichkeit, das Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben. Auch bei Jugendlichen gilt für uns: Werden sie kriminell, muss die Sanktion der Tat „auf dem Fuße“ folgen. Nur dann wird Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar, und die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts kann greifen. Das geltende Recht ermöglicht schon jetzt die notwendigen Maßnahmen. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.

  • Wir sollten den RichterInnen Entscheidungsmöglichkeiten belassen.

  • Die Möglichkeit, dass Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben.
    Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Strafe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.

  • Sie sollen aber bis 21 Jahren auch nicht generell wie Jugendliche behandelt werden, sondern es muss differenziert werden, wie es im Gesetzt steht.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders. Es erzieht, aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleich-zustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktio-nenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagie-ren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünsch-ten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Ein gewisser Spielraum sollte für die Justiz erhalten bleiben. Nicht die Höhe der Strafen ist entscheidend, sondern der – durch zeitliche Nähe geschaffene – Zusammenhang von Fehltat und Strafe.

  • Das muss von Fall zu Fall genau geprüft werden.

  • Die Möglichkeit, dass Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben.
    Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Strafe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Aber das Jugenstrafrecht sollte nicht zu nachsichtig angewandt werden. Auch hier gilt: Prävention vor Bestrafung.

  • Die Möglichkeit, dass Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben.
    Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Strafe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.


  • Eine generelle Festlegung halte ich für nicht angemessen.

  • Wegsperren löst keine Probleme. Auch im Jugendstrafrecht sind bereits sehr strenge Gesetze und Strafmaße vorhanden, die aber nur in seltenen Fällen tatsächlich angewendet werden.

  • Das sollen wie bisher die Gerichte entscheiden.

  • Im Strafrecht sollte auch der Reifegrad und die Soziale Situation der jungen Erwachsenen berücksichtigt werden und der Justiz ein gewisser Handlungsrahmen ermöglicht werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie.

  • Junge Erwachsene sind nur in Ausnahmefällen nach Erwachsenenstrafrecht zu behandeln. Grundsätzlich bedeutet Knast, dass junge Straftäter erst recht den Einflüssen des Milieus ausgesetzt sind und dadurch gerade starffällig werden.

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktionenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Die bisherige Regelung ist fair und ausgewogen. Heranwachsende werden nur dann nach Jugendstrafrecht bestraft, wenn sie in ihrer Entwicklung zurückgeblieben sind.

  • Kommt auf den Einzelfall an und so soll es auch bleiben

  • Nein. Die geistige Reife eines Straftäters sollte miteinbezogen werden können. In besonders schweren Fällen ist die generelle Abschreckungswirkung sicherlich ein Argument, das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden. Das flexibler angelegte Jugendstrafrecht soll aber eine Erziehungswirkung haben, die durch harte Strafen nicht erzielt wird. Diese erhöhen bei den Verurteilten eher die Rückfallquote.
    Für den einzelnen Straftäter ist es vor allem wichtig, dass die entsprechenden Verfahren schnell eröffnet und abgeschlossen bzw. die Strafen auch vollstreckt werden, um den Jugendlichen den Zusammenhang zwischen Tat und Strafe vor Augen zu führen.

  • Die geltende Gesetzeslage gibt den Gerichten sehr viele Möglichkeiten. Sie müssen ausgeschöpft werden. Ich habe Vertrauen in unser Rechtssystem.

  • Die Möglichkeit, dass Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben. Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Strafe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.

  • Die Entwicklungsgeschwindigkeit verläuft nicht bei allen Heranwachsenden gleich. Nicht jeder ist mit dem 18 Geburtstag plötzlich erwachsen. Die Justiz braucht hier einen Ermessensspielraum.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das hätte keine Wirkung. Man muss die Täter schnell fassen und schnell aburteilen. Außerdem ist das um die »Jugendlichen Kümmern« in den Vordergrund zu stellen.

  • biologisch erwachsen ist man mit ca. 25.......

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie.


  • Das Problem an der Wurzel packen und nicht nur ab strafen. Es wird für Straftäter in diesem Alter nicht abschreckend sein, im Gegenteil, das Gefängnis wird zur Familie und »draußen« sind sie einsam.

  • Hier muss nach Maßgabe des individuellen Entwicklungsstands entschieden werden. Die Differenzierung ist eine Errungenschaft unserer Zivilisation.

  • Der Entwicklungsstand eines Straftäters ist wichtig. Wenn jemand in seiner Entwicklung zurück ist, darf man ihn nicht mit anderen über einen Kamm scheren. Die Gefahr der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts ist, dass wir reuefähige Ersttäter durch Knast zu richtigen Verbrechern machen, die nie wieder auf die gerade Bahn kommen.

  • Den Einzelfall zu prüfen ist in einem Rechtsstaat unabdingbar.

  • Man kann altersmäßig erwachsen sein, jedoch nicht im Bewusstsein.

    Wir sind Menschen mit Verstand und Urteilsvermögen – zumindestens die Meisten.
    Daher sollten wir auch bei Straftätern hier differenzierter Urteilen (können).

  • Dies zu beurteilen fällt im Einzelfall in die Kompetenz des Richters.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktionenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht –
    es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern
    anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit
    Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische
    Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine
    Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder
    nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Die Möglichkeit, das Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben.
    Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Strafe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.

  • Ebenfalls reine Wahlkampfpropaganda. Als Jurist kann ich bestätigen, daß sog. Heranwachsende alo Personen zwischen 18 und 21 Jahren i.d.R. nicht über die geistige Reife eines Erwachsenen verfügen. Diese Personen brauchen Maßnahmen, bei denen der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Dies muß aber auch umgesetzt werden. es nutzt nichts, wenn diese Maßnahmen zu spät oder gar nicht angewendet werden, wie dies jetzt aufgrund der hohen Anzahl von Fällen gehandhabt wird. Der Grundsatz muss lauten: "Die Strafe (Erziehungsmaßnahme) muss sofort erfolgen, also unmittelbar nach der Tat und nicht erst ein Jahr später.

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktionenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Der Justiz sollte ein Ermessensspielraum erhalten bleiben.

  • Bringt gar nichts. Im Srafvollzug sind Erfolge da zu verzeichnen, wo Ausbildungen und Schulabschlüsse absolviert werden können und wo ein Inhaftierter individuell betreut werden kann.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie.

  • Es muss auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, dass Jugendstrafrecht auf Heranwachsende anwenden zu können. Die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts kann wirkungsvoller sein als das bloße Wegsperren nach Erwachsenenstrafrecht.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht –
    es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern
    anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit
    Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische
    Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine
    Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder
    nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Die Möglichkeit, dass Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben.
    Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Stra-fe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wir-kung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.


  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht –
    es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern
    anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit
    Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische
    Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine
    Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder
    nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Im Alter von 18-20 Jahren hängt noch sehr viel von der individuellen Entwicklung ab. Derzeit hat die Richterin/der Richter richtigerweise einen breiten Spielraum in ihrer/seiner Entscheidung. Das ist richtig so.

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktionenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Unser Strafrecht ist ausreichend. Die Richter müssen die bestehenden Regelungen nur konsequenter anwenden und umsetzen.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Je mehr Jugendliche in ein kriminelles Umfeld gelangen, desto weniger werden sie wieder in ein normales Leben gelangen. Der Umgang mit jugendlichen Straftätern muss auf vielen Ebenen gestaltet werden: 1. Die Bevölkerung muss geschützt werden. 2. Die Jugendlichen müssen da unterstütz werden, wo sie sich nicht mehr anders zu helfen wissen, als durch kriminelle Handlungen. Z.B. war bei sämtlichen Amokläufern an Schulen davon die Rede, dass sie von Mitschülern gemobbt und ausgegrenzt wurden und dass zugleich kein Elternhaus da war, das sie unterstützt hätte.

  • Dabei lässt sich kriminologisch eindeutig nachweisen, dass härtere Strafen weder abschreckend noch präventiv wirken. Das Gegenteil ist sogar der Fall: Härtere Strafen erhöhen die Rückfallquote junger Straftäter. Die gesellschaftlichen Ursachen der Jugendkriminalität, Jugendarbeitslosigkeit, Bildungsbenachteiligung und Perspektivlosigkeit, lassen sich nicht mit den Mitteln des Strafrechts beseitigen. Hier hat die Politik schon vor langer Zeit versagt.

  • Jugendliche sind zu Recht Jugendliche und gemäß dem KJHG besonders geschützt

  • Werden Jugendliche kriminell, muss die Strafe der Tat „auf dem Fuß“ folgen. Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Strafe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehne ich ab.

  • Alle Fachleute sind sich einig, dass das nichts bringt. Damit würde man jungen Menschen unter Umständen das gesamte Leben verbauen.

  • im Einzelfall entscheiden, Vorbeugen und bessere Aufsicht sind wirksamere Methoden

  • Dadurch werden die Probleme nicht
    gelöst. Das bisherige Jugendstraf-
    recht hat sich bewährt.
    Besser: Prävention und »Warnschuss«
    durch die Strafverfolgungsbehörden

  • Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehne ich ab. Jugendstrafen müssen vor allem schnell eröffnet und eine verhängte Strafe umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und nur dann kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das löst die Probleme nicht. Und nicht jeder Heranwachsende ist gleich zu beurteilen. Die Richter brauchen diesen Spielraum.

  • Hier muss individuell nach der Reife des Täters entschieden werden.

  • Warum soll man den bestehenden Ermessensspielraum denn abschaffen?

  • Diese jungen Menschen brauchen im Vorfeld bessere Lebensbedingungen und keine härteren Strafen.

  • hier sollte nach wie vor das alte Recht gelten. Erst eine Überprüfung. Nach wie vor gilt: in dubio pro reo.

  • In einer Gesellschaft von Individuen müssen wir uns die Mühe machen und jeden Einzelfall betrachten.

  • Ein Mensch ist nicht schlagartig ab dem 18. Lebensjahr erwachsen. Dementsprechend muss es Übergangsphasen geben.

  • Das der Reifeprozess des Menschen individuell unterschiedlich lang ist und unterschiedlich früh einsetzt, hat der Gesetzgeber zurecht im Strafrecht berücksichtigt.

  • Die Entscheidung, die geistiges Reife in das Strafmaß einfliessen zu lassen halte ich für durchaus angebracht. Deutlich wichtiger ist es, die Ursachen für kriminelles Fehlverhalten zu beseitigen, statt an den Symptomen zu doktorn,

  • Die Gesetze sind ausreichend. Wichtig ist das es schnelle Verhandlungen gibt und die Erziehungsmassnahmen schnell umgesetzt werden und es noch bessere Nachbetreuung gibt. Straffällig zu werden ist ein Warnsignal , somit auch ein Hilferuf das etwas nicht stimmt, Ursachenforschung ist erforderlich und dann fachliche Hilfe.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Erziehung und Rehabilitation muss vor Strafe gehen. Dabei ist wichtig, dass die jugendlichen Straftäter zeitnah zur Verantwortung gezogen werden: mit gesellschaftlich notwendiger und sinnvoller Arbeit oder durchaus auch mit Arrest.
    Härtere Bestrafungen nach dem Erwachsenenstrafrecht sollten individuell entschieden werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie.

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleich-zustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktionenspek-trum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Ab-schreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Das bestehende Strafrecht ist ausreichend,es muss nur ausgeschöpft
    werden.

  • Höhere Strafen sind die billigste und populistischste Form eigenes Versagen zu überdecken. Auch hier brauchen wir mehr Geld für Sozialarbeiter, Jugendamt und Schulen, um solchen Fehlentwicklungen weit im Vorfeld zu begegnen.

  • 18jährige sind oft noch Kinder. Die Verurteilung liegt im Ermessen der Richter. Das ist gut so.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktionenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie.

  • Die individuelle, persönliche Entwicklung der Jugendlichen muss ausschlaggebend dafür sein, ob sie nach Erwachsenen-oder Jugendstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Da die Entwicklung der Menschen unterschiedlich ist, sollte die bisherige Regelung bei behalten werden. Wichtigerv wäre eine wirksame Präventonsarbeit.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie.

  • Ein Ermessensspielraum hinsichtlich der psychischen Reife von jugendlichen Straftätern ist notwendig.

  • Das Jugendstrafrecht ist ausreichend, wird aber nicht vollständig ausgenutzt.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktionenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Höhere Strafen sind keine Lösung, auch wenn sie von Zeit zu Zeit – meist bei konkreten Anlässen- aufgerufen werden.
    Besser ist eine Jugendarbeit, die nicht ständig unter finanziellen Vorbehalten steht und von dafür ausgebildeten Menschen geleistet wird.

  • Ausreichend ist, wenn das bisherige strafmaß genutzt wird.
    In diesem Bereich müssten wir auf Prävention (mehr Bildung, bessere Erziehung, etc.) statt auf Repression setzten.

  • Meiner Meinung nach reichen die Strafgesetze aus. Ihre Anwendung in größerer zeitlicher Nähe zu den Straftaten müsste besser gesichert werden.

  • Menschen entwickeln sich nicht alle gleich schnell. Es gibt 18 bis 20jährige, die noch nicht erwachsen sind. Sie sollten auch weiterhin nach Jugendstrafrecht verurteilt werden.

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleich-zustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktio-nenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres soll das Jugendstrafrecht noch angewandt werden können. Es ist ein Irrtum zu glauben, man könne Kriminalität durch immer höhere Strafen bekämpfen.

  • Das Jugendstrafrecht hat sich bewährt. Nicht jeder 18-jährige ist voll strafmündig.

  • Jugendstrafrecht stellt den Erziehungsaspekt in den Vordergrund, weniger die Strafe, ist aber nicht per se milder. Prävention ist nötig.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Ich halte den Ermessensspielraum des Richters für wichtig.

  • Wir benötigen dringend eine nationale Präventionsstrategie,
    die soziale und ökonomische Aspekte mit
    berücksichtigt und dort womöglich Repressionen überflüssig
    macht. Einrichtungen der Opferhilfe wollen wir stärken und
    die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten weiter verbessern.
    Bei Jugendlichen und Heranwachsenden beharren
    wir auf dem Vorrang der Erziehung vor der Bestrafung. Wir
    wollen die Möglichkeiten des Jugendstrafrechts ausbauen
    und wenden uns gegen alle Versuche, straffällig gewordene
    Jugendliche und junge Menschen wie Erwachsene zu behandeln.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie



  • Aktuell werden Straftaeter ab 18 vom Jugendamt auf ihre Reife hin geprueft dies sollte beibehalten werden, jedoch sollte im gleichem Masse das Jugendstraftrecht an einigen Punkten massiver gegen Taeter vorgehen und auch sind bessere Resozialisierungsmassnahmen notwendig.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden. Wir müssen dort ansetzen, wo Kriminalität entsteht, deshalb brauchen wir eine nationale Präventionsstrategie

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Hier sind in jedem Falle Einzelfallentscheidungen zun treffen.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das ist nur eine Scheinlösung. In besonderen Fällen ist jetzt schon ein gravierender Eingriff in die Freiheitsrechte möglich. Aber die reine Abschreckungs- und Sühnestrategie für jugendliche Straftäter löst das Problem nicht.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Das Jugendstrafrecht ist nicht milder als das Erwachsenenstrafrecht – es ist anders, weil es vorrangig nicht ahndet und sühnt, sondern anleitet und führt: Es erzieht! Aber es fasst junge Menschen nicht mit Samthandschuhen an. Wir stellen uns entschieden gegen polemische Verschärfungsforderungen im Jugendstrafrecht – wir wollen keine Entwicklung in Richtung amerikanische Verhältnisse, wo sogar Kinder nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt werden.

  • Bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität setzt die FDP auf eine Politik der Vernunft und nicht auf Populismus. Das breite Instrumentarium des Jugendstrafrechts muss dazu konse-quent angewendet werden. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen. Hierfür ist in erster Linie eine bessere Vernetzung von Polizei, Justiz, kommunaler Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe, Schule vor Ort und Eltern notwendig, wie sie beispielsweise durch so genannte Häuser des Jugendrechts in den Kommunen realisiert werden kann. Die FDP ist auch für den Ausbau der pädagogischen Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten Jugendlicher durch den Warn-schussarrest.

  • Die Möglichkeit, dass Jugendstrafrecht auch auf Heranwachsende anzuwenden, muss bleiben.
    Doch Jugendstrafverfahren müssen rasch eröffnet und eine verhängte Strafe muss umgehend vollstreckt werden. Nur dann wird den Jugendlichen der Zusammenhang zwischen Tat und Strafe klar und kann die erzieherische Wirkung des Jugendstrafrechts wirksam werden. Bloßes Wegsperren auf Basis des Erwachsenenstrafrechts lehnen wir ab.


  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleichzustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktionenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagieren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünschten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Bei jüngeren Straftätern muss weiter der Resozialisierungsgedanke gelten. Außerdem bekämpft man Jugenddelinquenz nicht mit härteren Strafen, sondern muss sie im Vorfeld verhindern.

  • Es gilt in jedem Fall (und das weiss auch jeder Jurist oder er sollte es zumindest wissen):
    Es ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Weder das eine noch das andere ist die Regel.


  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleich-zustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktio-nenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagie-ren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünsch-ten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Schon heute kann das Gericht einen Heranwachsenden nach Erwachsenenstrafrecht verurteilen, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Täter zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Erwachsenen gleich-zustellen ist. Das Jugendstrafrecht bietet darüber hinaus ein breites Sanktio-nenspektrum, um angemessen auf kriminelles Unrecht von jungen Menschen reagie-ren zu können. Verschärfungen im Jugendstrafrecht werden nicht zu der gewünsch-ten Abschreckung führen. Abschreckend wirkt hingegen, wenn die Justiz unmittelbar nach der Tat reagiert. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Manche jungen Erwachsenen sind leider das Ergebnis ihres Umfeldes und auch des Staates.
    Wir müssen erst den Staat reformieren!
    Wer das als Wähler nicht tut, muss damit klarkommen, was uns noch bevor steht!

  • Das Jugendstrafrecht hat mehr Möglichkeiten, individuell die beste Strafe zu finden.

  • Es muss weiter eine individuelle Entscheidung nach persönlichem Entwicklungsstand erfolgen. Gerade um Heranwachsende noch zurück »auf den Weg« bringen zu können.

  • Nur weil jemand 18 ist, ist er noch lange nicht automatisch in der Lage, »erwachsen« zu entscheiden. Nein, ein individuelles Strafmaß und eben auch diese Möglichkeit ist ein wichtiger Bausteindes Rechtsstaates.

  • Ich halte die Übergangszeit des Heranwachsendenalters für ein wichtiges Instrument die individuelle Entwicklung der einzelnen zu berücksichtigen.

    Das Phänomen des »Komasaufens« ist ein gesellschaftliches Problem. Gesetzliche Maßnahmen wie etwa die »Alkopop-Steuer« können hier nur begleitend zu einem allgemeinen Umdenken in der Gesellschaft sein.

    Diese Aussage ist eine Einzelaussage von Andreas Popp (wiki.piratenpartei.de)

  • Das Jugendstrafrecht ist die ultima ratio der Erziehung von Jugendlichen und Heranwachsenden. Ihr Zweck ist die Erziehung und nicht die Strafe, damit unterscheidet sich das Jugendstrafrecht grundsätzlich vom Erwachsenenstrafrecht. Diese Trennung sollte beibehalten werden. Dabei muss immer der individuelle Entwicklungsstand eines Menschen beachtet werden – und deshalb muss es auch weiterhin die Möglichkeit geben, 19- und 20-jährige nach dem Jugendstrafrecht zu behandeln.

  • Menschliche Entwicklung verläuft individuell. diesen Aspekt möchte ich weiterhin auch bei jungen Erwachsenen bis zum 21.Lebensjahr berücksichtigt wissen.

  • Es gibt keine Altersgrenze ab der die geistige Entwicklung bei allen Jugendlichen von heut auf morgen abgeschlossen ist. Daher ist es Blödsinn eine »harte« Altersgrenze einzuführen.

  • Die Beurteilung, nach welchen Strafrecht verfahren wird, sollte weiter individuell erfolgen.

  • Reife kommt nicht mit einem bestimmten Alter! Nach wie vor muss der Einzelfall geprüft werden.

  • Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres soll das Jugendstrafrecht in Ausnahmefällen noch
    angewandt werden können, wenn die individuelle Entwicklung dies erfordert.

  • Man müsste den Resozialisierungsgedanken wieder mehr in den Vordergrund rücken, denn Strafen bringen ja allein nichts, wie wir seit Jahrzehnten wissen. Gerade bei jungen Menschen sollte daher die Erziehung wichtiger sein, als die Bestrafung.

  • Das sollten wir fachkundigen Richtern überlassen: Mancher 16-jährige ist reifer als manche 19-jährige. Härtere Strafen schützen insbesondere bei jungen Menschen kaum wirksam stärker vor Straftaten.

  • Über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht bei 18- bis 21-Jährigen soll weiter der Richter im Einzelfall nach seiner Einschätzung entscheiden.

  • Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres soll das Jugendstrafrecht in Ausnahmefällen noch
    angewandt werden können, wenn die individuelle Entwicklung dies erfordert.


  • Auch beim Strafrecht muss auf die Besonderheiten der Straftäter eingegangen werden. Je nach individueller Entwicklung, kann das Jugendstrafrecht auch bei erwachsenen Tätern angebracht sein.

  • Die Jugendlichen sind im Vergleich zu früheren Zeiten in diesem Alter noch nciht erwachsen.

  • es gibt – durch welche Gründe auch immer-
    Reifeverzögerungen.

  • Es kommt hier sehr auf den Einzelfall an. Richter bzw. Gerichte sollten die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts behalten, wenn die individuelle Entwicklung von Straftätern dies erfordert.

  • Bei erhablischen Reiferückständen sollte es wieterhin möglich sein, das Jugendstrafrecht anzuwenden

  • Warum?

  • In diesen Fällen gibt es ein Votum der Jugendgerichtshilfe. Dieses sollte man nicht in Abrede stellen.

  • Durch Vermittlung von Allgemeinbildung
    soll das Verhalten der Straftäter verbessert
    werden.

  • Wirksamer als Strafverschärfung ist die Ausschöpfung des schon gegebenen möglichen Strafmaßes. Eine Erhöhung des Strafmaßes kann auch nicht gesellschaftliche Fehlentwicklungen beheben. Statt die Wurzeln zu bekämpfen, widmet man sich publikumswirksam der Bekämpfung der Symptome. An der Forderung stört mich insbesondere das Wort »generell«.

  • Das muss wie bisher in jedem Einzelfall neu entschieden werden.

  • Bisher entscheidet der Richter, ob ein Volljähriger unter 21 nach Jugendstrafrecht verurteilt wird. Das ist richtig so, weil 18-20jährige zum Teil Reifeverzögerungen aufweisen.

  • Jugendstrafrecht ist anders, aber nicht milder als Erwachsenenstrafrecht

  • Das Heranwachsendenstrafrecht berücksichtigt zur Zeit, dass nicht alle Menschen im gleiche Alter denselben Reife- und Entwicklungsgrad haben. So sollte es bleiben.

  • In Abstimmung durch Volksentscheide
    und dem Bundestag sollte darüber
    entschieden werden.

  • Wichtiger als höhere Strafen ist die Anwendung des vorhandenen Rechts und vor allem die schnellere Bearbeitung der Strafsachen. Die Justiz muss effektiver arbeiten. Nicht nur durch mehr Personal, auch durch höhere Leistungsanreize. Die Bezahlung von Richtern soll sich zB orientieren an der Zahl der bearbeiteten Fälle und der Zahl der Revisionen und Rechtsmittel, die gegen ihre Urteile eingelegt werden.

  • Auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres soll das Jugendstrafrecht in Ausnahmefällen noch angewandt werden können, wenn die individuelle Entwicklung dies erfordert.

  • Die individuelle Entwicklung und Reife muss schon berücksichtigt werden. Ausserdem müssen wir die Ursachen von Jugendkriminalität bekämpfen und nicht die Jugendlichen.

  • Junge Erwachsene haben durchaus einen unterschiedlichen Reifegrad. Deshalb ist die Möglichkeit zur Anwendung des Jugendstrafrechts der richtige Weg.

  • die individuelle Reife ist stets zu berücksichtigen
    Numerisches Alter ist nicht gleich wirkliches Alter bzw. Reife

  • Da vorallem bei Ersttätern die erzieherischen Aspekte einer Strafe im Vordergrund stehen sollten, ist es gut wenn Richter bei der Starfmaßbemessung einen Spielraum haben.

  • Gewaltprävention und Arbeit mit gewalttätigen Jugendlichen sind wirksamer als Strafverschärfungen.

  • Jugendliche Straftäter können bereits jetzt nach Erwachsenen- ODER Jugendstrafrecht verurteilt werden. Allerdings ist das Jugendstrafrecht die Regel, das Erwachsenenstrafrecht die absolute Ausnahme geworden. Künftig sollten Gerichte verstärkt das Erwachsenenstrafrecht anwenden, aber auch in begründeten Fällen nach Jugendstrafrecht urteilen können, wenn Defizite in der Entwicklung des Jugendlichen vorliegen.

  • Das Jugendstrafrecht hat sehr wohl seine Existenzberechtigung. Gerade in der Entwicklung vom Kind zum Erwachsenen sind viele unterschiedliche Entwicklungsverläufe zu beobachten. Diesen muss entsprochen werden. Das JGG hat in erster Linie die Aufgabe Entwicklungsdefizite zu beseitigen und erzieherisch zu wirken, damit weitere Straftaten verhindert werden.

  • Die Anwendung des Jugendstrafrechts zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr sollte nach richterlicher Prüfung
    von Fall zu Fall weiterhin anwendbar bleiben, um dem unterschiedlichen Entwicklungsstand von jungen
    Mitbürgerinnen und Mitbürgern weiterhin Rechnung tragen zu können.



  • Das jetzige Justizsystem hat sich durchaus bewährt. Die Anwendung von Jugendstrafrecht liegt im Ermessen des Gerichtes und wird sinnvoll umgesetzt.

  • Erststimme: David Perteck!
    Zweitstimme: ödp Hamburg!

  • Das Alter sagt nicht umbedingt etwas über den Entwicklungs- und Reifestand Jugendlicher aus. Eine »Option der Zwischenlösung« in der Verurteilung jugendlicher Straftäter scheint mir sinnvoll und vernünftig.

  • Die Gerichte sollen nach wie vor die Freiheit haben, nach der Reife der Angeklagten zu entscheiden, ob Erwachsenen- oder Jugendrecht angewandt wird. Wichtiger als strenge Strafen ist, die Strafen schnell auszusprechen und z.B.Sozialdienste zeitnah einzufordern.

  • Die Tendenz, eine Bewährungsstrafe nach der anderen zu erteilen, ist meiner Ansicht nach nicht zielführend. Straftäterinnen und Straftäter sollten bei der zweiten ernsten Straftat nicht mehr zur Bewährung bestraft werden. Dabei kann auch das Jugendstrafrecht abschreckend sein, es muss nicht gleich eine jahrelange Gefängnisstrafe sein.

  • Ich vertraue hier auf das Augenmaß unserer Richter.

  • Jugendliche sollten nicht härter bestraft werden, sondern ihnen sollte eine lebenswerte Zukunft geboten werden. Wir brauchen ein Marsprogramm, das Jugendliche und andere Generationen inspiriert, sich für zukünftige Generationen einzusetzen. Mehr dazu auf www.bueso.de

  • Gerade für diese Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren ist die Förderungsmöglichkeit des Jugendstrafrechts besonders wichtig. Auch bei aller Würdigung der Opfer darf der Staat nicht nur als Rächer gesehen werden, sondern hat auch hohe Verantwortung für die Rehabilitierung junger Straftäter.

  • Die Debatte wird emotional und häufig polemisch geführt. Als langjähriger Vorsitzender des Jugendhilfeausschusses von Hamburg-Mitte bin ich gegen Schnellschüsse auf diesem Gebiet. Straftäter können selbstverständlich auch heute schon nach Erwachsenenstrafrecht bestraft werden, wenn sie über 18 sind. Das liegt im Ermessen des Richters, der oft mit weitaus mehr Sachverstand an solche Fälle herangeht als viele, die laut nach härteren Strafen rufen.

  • Bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität setzt die FDP auf eine Politik der Vernunft und nicht auf Populismus. Das breite Instrumentarium des Jugendstrafrechts muss dazu konsequent angewendet werden. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen. Hierfür ist in erster Linie eine bessere Vernetzung von Polizei, Justiz, kommunaler Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe und Schule vor
    Ort notwendig, wie sie beispielsweise durch so genannte Häuser des Jugendrechts in den Kommunen realisiert werden kann. Die FDP ist auch für den Ausbau der pädagogischen Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten Jugendlicher durch den Warnschussarrest. Der Warnschussarrest soll neben einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe oder einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe angeordnet werden können und dem Jugendlichen so deutlich
    machen, dass sein schwerer Rechtsverstoß nicht ohne jede unmittelbare Folge bleibt. Besonders wichtig ist der Ausbau der Prävention. Die FDP will die Ursachen für die Kinder- und Jugendkriminalität
    bekämpfen und beseitigen. Auch hier ist eine bessere Vernetzung aller Beteiligten
    auf Seiten der Polizei, Justiz, Jugendhilfe und Schule, aber auch die Einbeziehung von Eltern erforderlich. Der zu beobachtenden Verrohung der Gesellschaft insbesondere bei Jugendlichen
    muss verstärkt entgegengewirkt werden. Der Verhinderung von Gewaltverbrechen durch Bekämpfung der Ursachen von ausufernder Gewalt gilt unser ständiges Augenmerk.

  • Heranwachsende sind als Heranwachsende zu behandeln.

  • Warum sollte jemand mit 18 Jahren »spontan« erwachsen sein, jede Person entwickelt sich doch unterschiedlich. Hier sollte es dem Richter vorbehalten bleiben zu entscheiden, ob jemand bereits vollständig in der Lage war die Tragweite einer Tat zu verstehen.

  • Der Einzelfall ist entscheidend. Das ist gerecht.

  • Es kommt immer auf den Entwicklungsstand der Person an.

  • Hier sollte es bei der Individualität der Heranwachsenden Menschen bleiben.

  • 18jährige sind zwar volljährig, aber nicht erwachsen.
    Ich halte es für richtig, daß Richter die Möglichkeit erhalten, am Einzelfall orientiert zu urteilen.

  • Dies wäre ein weiterer Schritt hin zu einem schärferen Strafrecht, dass immer mehr auf Resozialisierung verzichtet. Statt Strafverschärfung wären mehr Mittel für Resozialisierung nötig.

  • Eine Strafe soll nicht nur den Opfern Genugtuung verschaffen, sie soll auch beim Täter die Einsicht in das Unrecht seiner Tat fördern und ihn für die Zukunft zu einem gesetzestreuen Bürger machen. Der seit Jahren zu hörende Ruf nach immer härteren Strafen dient dem nicht, sondern erschwert lediglich die Chancen einer erfolgreichen Resozialisierung.

  • Unser Rechtssystem geht von einer deutlich größeren Resozialisierungschance junger Straftäter aus. Das halte ich für richtig. Allerdings müssen dann auch sowohl bei Haftstrafen als auch bei anderen Verurteilungen geeignete Bedingungen geschaffen und Maßnahmen ergriffen werden, um eine Resozialisierung zu erreichen.

  • Dafür gibt es eine gute Regelung,die dem individuellen Entwicklungsstand des straffällig gewordenen Jugendlichen gerecht wird.
    Leider greift die »Kopfab-Mentalität« derzeit um sich -gelöst wird damit aber NICHTS!

  • Bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität setzt die FDP auf eine Politik der Vernunft und nicht auf Populismus. Das breite Instrumentarium des Jugendstrafrechts muss dazu konsequent angewendet werden. Die Strafe muss auf dem Fuße folgen.

  • Die Besonderheiten des Einzelfalles müssen weiter berücksichtigt werden.

  • Viele Straftäter im Alter bis 21 sind noch nicht sitlich so gereift, dass eine Bestrafung nach dem Erwachsenenstrafrecht gerechtfertigt ist. Die Rückfallquote würde dadurch mit Sicherheit steigen; es würde somit ein negativer Effekt erzielt.

  • Generell sollte dies nicht der Fall sein. Allerdings ist zu prüfen ob in der Vergangenheit nicht zu häufig zu Unrecht das Jugendstrafrecht angewandt wurde.

  • Eher nicht, weil ich davon ausgehe, daß nicht jedeR nur deshalb von einem Tag auf den anderen erwachsen ist, weil er/sie seinen/ihren Geburtstag hat.

  • Das Jugendstrafrecht ist zum einen nicht milder, dafür aber deutlich flexlibler. Wenn Ladendiebstahl nach Erwachnenstrafrecht mit 20 Tagessätzen a 2 Euro ( macht 40 Euro, die zudem faktisch die Eltern zahlen)statt mit 20 Arbeitsstunden betraft würde, könnte dies die rechtstreue Bevölkerung kaum verstehen. Das Jugendstafrecht sollte auf das 25. Lebensjahr ausgeweitet werden.

  • Die Entwicklung junger Menschen erfolgt nicht gleich schnell, diese Möglichkeit trägt dem Rechnung. Auch sind z.B. junge Männer oft weniger weit als junge Frauen in ihrer persönlichen Entwicklung.

  • Viele junge Erwachsene sind geistig einfach noch nicht soweit; das muß im Einzelfall geprüft werden.